Das Verwaltungsgericht Köln hat den Eilantrag der Telekom gegen die Gewährung eines Wettbewerberzugangs zu Leerrohren und Kabelverzweigern abgelehnt (AZ 21 L 1178/07). Somit behält die entsprechende Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur vom Juni letzten Jahres Gültigkeit.