Der Einsatz von Peil- sowie GPS-Sendern ist verboten und gilt als Straftat. Bereits im Jahr 2013 gab es ein entsprechendes Urteil (Az. 1 StR 32/13) des Bundesgerichtshofs. Ausnahmen gelten für einige wenige Fälle und erfordern gemäß § 100 f StPO zwingend die Anordnung durch einen Richter. Nur wenn Gefahr in Verzug ist, kann diese auch durch die Staatsanwaltschaft oder Polizei erfolgen. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass misstrauische Eheleute oder Firmenchefs Abhörgeräte einsetzen. Auch Kriminelle und Betrüger schrecken nicht vor deren Nutzung zurück. Ohne triftigen Grund keine Abhörung Die oben erwähnte Richteranordnung gilt ausschließlich für das Abhören und Aufzeichnen von nicht öffentlichen Äußerungen eines Verdächtigen außerhalb einer Wohnung. Grundvoraussetzung ist, dass dieser einer schweren Tat verdächtigt wird. Darüber hinaus dürfen anderweitige Ermittlungen nur wenig erfolgve