Der Europäische Datenschutzausschuss betont die Pflicht zur sofortigen Umsetzung des Schrems-II-Urteils. Das Urteil enthält keinerlei Schonfristen. Unternehmen müssen zudem selbst abschätzen, ob eine Übertragung auf Basis von Standardvertragsklauseln rechtskonform ist.