Der BGH hat im Bezug auf die Löschung aus den Ergebnissen von Suchmaschinen („Recht auf Vergessenwerden“) die Rahmenbedingungen präzisiert. Dabei wurde der Revisionsantrag eines früheren Geschäftsführers eines Wohlfahrtsverbandes abgewiesen, im Fall zweier Geschäftsleute wurden dagegen zwei Fragen an den EuGH weitergeleitet.