Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass es den jugendschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügt, wenn pornographische Internetangebote den Nutzern nach der Eingabe einer Personal- oder Reisepassnummer zugänglich gemacht werden (Az. I ZR 102/05). Auch wenn zusätzlich eine Kontobewegung erforderlich sei oder eine Postleitzahl abgefragt werde, entspreche ein solches System den gesetzlichen Anforderungen nicht.