Die Abfrage einer Personal- oder Reisepassnummer reicht nicht aus, um den jugendschutzrechtlichen Anforderungen bei pornographischen Internet-Angeboten gerecht zu werden. Dies entschied der Bundesgerichtshofs (AZ I ZR 102/05) und stellt zudem fest: "Auch wenn zusätzlich eine Kontobewegung erforderlich ist oder eine Postleitzahl abgefragt wird, genügt ein solches System den gesetzlichen Anforderungen nicht."