Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen obsiegt vor dem Oberlandesgericht München bezüglich eines Onlineangebots von Media Markt. Händler sind zukünftig dazu verpflichtet, bei Bestellungen einen konkreten Liefertermin zu nennen. Vage Angaben wie „bald verfügbar“ genügen dieser Vorgabe nicht.