Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat heute dazu Stellung genommen, in welcher Weise im Internethandel auf die nach der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer sowie zu den Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden muss. Demnach ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Die Angaben müssten dem Angebot eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar sein, so die Richter.