Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu Stellung genommen, in welcher Weise im Internethandel auf die nach der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden muss. Dabei kommen die Richter zu dem Schluss, dass Verbraucher im Versandhandel davon ausgehen, dass Versandgebühren zu bezahlen seien und diese daher nicht direkt neben einem Produkt genannt werden müssen.