Das Oberlandesgericht Köln hat am 21. September 2007 das Urteil des Landgerichts Köln gegen die Rapidshare AG in weiten Teilen aufgehoben, teilte das Unternehmen mit. Die einzuhaltenden Sorgfaltspflichten wurden vom OLG eingegrenzt. Rapidshare muss nur noch Dateien löschen, die auf einer vom Link definierten Website veröffentlicht werden. Die GEMA interpretiert das Urteil derweil gegensätzlich und macht einen "bahnbrechenden Erfolg für die Musikurheber" aus.