Westdeutsche Allgemeine Zeitung: Essen (ots) - Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. So klar, so einfach steht es im Grundgesetz. Bei Wahlen indes haben Behinderte, die unter "Totalbetreuung" stehen, keine Stimme: Sie sind ausgeschlossen. An der Rechtspraxis